Unsere Leistungen im Überblick
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.
Pflegegrade | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Geldleistung ambulant (in EUR) | - | 316 | 545 | 728 | 901 |
Sachleistung ambulant (in EUR) | - | 724 | 1.363 | 1.693 | 2.095 |
Entlastungsbetrag ambulant, zweckge- bunden (in EUR) | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Leistungsbetrag vollstationär (in EUR) | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
Die Behandlungspflege nach SGB V, die vom Arzt verordnet wird, rechnen wir direkt mit den Krankenkassen ab, sobald die Genehmigung durch die Krankenkasse erteilt wurde. Gerne klären wir Sie individuell über die Kostenübername durch die Krankenkassen auf.
Jeder Kunde bekommt vor Beginn unserer Tätigkeit einen Kostenvoranschlag, der nach seinen individuellen Wünschen der Versorgung erstellt und mit ihm besprochen wird, so dass deutlich ist, ob die Leistungen der Pflegekasse ausreichen.
Die Kosten für die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI können wir auch direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Ist der Leistungsbedarf höher als die Erstattung der Pflegekasse, entsteht ein Eigenanteil. Ist der Leistungsbedarf geringer, so zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld aus.
Bei Menschen, die Unterstützung vom Sozialamt erhalten, übernimmt die zusätzlichen Kosten nach Abklärung ebenfalls das Sozialamt. Über Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sozialleistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) informiert die Pflegedienstleitung und unterstützt Sie bei der Antragstellung.