Brille liegt auf einer Zeitung

Pflegereform

Pflegereform 2016 - 2017 - Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz definiert zum einen den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu und soll damit einige in der Pflege vorliegende Ungerechtigkeiten korrigieren. Dazu werden die drei Pflegestufen durch fünf sogenannte "Pflegegrade" ersetzt, um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden zu können. In die Beurteilung fließen nun die kognitiven und körperlichen Einschränkungen gleichermaßen mit ein, wodurch besonders Demenzkranke und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz besser eingestuft werden als bislang. Im Folgenden haben wir für Sie auf Grundlage des verabschiedeten Gesetzes die geplanten Änderungen ab 2017 zusammengefasst.

Diagramm zur Pflegereform - Wertigkeit der Module

§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Hierbei sind für die Einstufung als pflegebedürftig entweder Einschränkungen der Selbständigkeit oder Störungen in den nachfolgenden sechs Bereichen, sogenannte Module maßgeblich:

1. Mobilität (Treppensteigen, Bewegen in der Wohnung ...)

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (zeitliches oder örtliches Orientierungsvermögen ...)

3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Unruhe während der Nacht, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten ...)

4. Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung ... (bisher Grundpflege)

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Einnahme von Medikamenten, Versorgung von Wunden, Einhaltung von Therapien, Arztbesuche ...)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Organisation des Tagesablaufs)